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Art. 1 § 10 ZDBR-GO

Fassungen
ab 15.11.2010 — BGBl. II Nr. 348/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10 heute15.11.2010 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 1001.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 348/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
  2. Absatz 2,Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
  3. Absatz 3,Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  4. Absatz 4,Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der Geschäftsstelle zulässig.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40122611